CLP-Verordnung: Kennzeichnung von chemischen Produkten

Regulation on Classification, Labelling and Packaging =
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Ziel der CLP-Verordnung ist es, für chemische Produkte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen und den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

Dafür wurde 2009 mit Inkrafttreten dieser Verordnung europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Nach langen Übergangsregelungen hat die CLP zum 1. Juni 2015 das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem abgelöst. Für den Verbraucher heißt das, dass er sich an neue Sicherheits- und Gefahrenhinweise gewöhnen muss – diese gelten dann allerdings in der ganzen EU. Auch PU-Schaumdosen sind von dieser Regelung betroffen. Haben bisher das Andreaskreuz und das Flammensymbol auf den Dosen darauf hingewiesen, dass bei Gebrauch gewisse Schutzvorkehrungen beachtet werden sollten, kommen jetzt neue rautenförmige Piktogramme zum Einsatz.

Das bedeuten die neuen Piktogramme:

Raute mit Feuer:

Dieses Piktogramm weist darauf hin, dass sich in PU-Schaumdosen hochentzündliches Druckgas (Aerosol) befindet und deswegen unter Hitzeeinwirkung oder offenen Feuer besten kann. Bei Benutzung darf also nicht geraucht werden und die Dose darf nicht mit externen Wärmequellen erhitzt werden. Auch extreme Sonneneinstrahlung und Umgebungstemperaturen über 50 Grad Celsius sind wegen der Explosionsgefahr zu vermeiden. Zudem darf die Dose niemals gewaltsam geöffnet werden. 

Raute mit Ausrufungszeichen, Raute mit Mensch und "Strahlenbrust":

Das Ausrufungszeichen ersetzt das bisher übliche Andreaskreuz, das auf Gesundheitsgefahren hingewiesen hat. Neu hinzugekommen ist das Symbol für schwerwiegende Gesundheitsgefahren. Im Fall von PU-Schaum beziehen sich diese Hinweise auf die flüssigen Inhaltsstoffe der Dose. Ausgehärtet ist PU-Schaum physiologisch unbedenklich. Vor der Aushärtung können jedoch Haut, Augen und die Atemwege gereizt werden. Allergische Reaktionen an Haut und Atemwegen oder auch asthmaartige Symptome und Atembeschwerden sind bei empfindlichen Personen möglich.

Um sich davor zu schützen, sollte man bei der Arbeit mit PU-Schaum eine persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzbrille sowie hautbedeckende Kleidung) tragen und für eine gute Belüftung sorgen. Zudem können die Inhaltsstoffe vermutlich Krebs erzeugen, wenn Personen ihnen langfristig in hohen Konzentrationen in der Atemluft ausgesetzt sind. Konkrete Fälle sind bisher allerdings nicht bekannt. Auch hier schützt gute Belüftung.

MDI-reduzierte und MDI-freie PU-Schäume, die weniger als 1 Prozent MDI bzw. keine freien Isocyanatgruppen enthalten, fallen nicht unter diese Kennzeichnungspflicht. 

Bitte beachten Sie:

Diese Erläuterungen sollen allgemeinverständlich sein, sie sind nicht verbindlich im Sinne der CLP-Verordnung, die bestimmte vorgegebene Formulierungen verlangt.

Verbindliche Angaben zu Verarbeitung, Handhabung und Arbeitssicherheit entnehmen Sie bitte jeweils den zum gewählten PU-Schaum passenden Produkt- und Sicherheitsdatenblättern der Hersteller und den Etiketten auf den PU-Schaumdosen. 

Offizielle Informationen

Weitere Informationen zur CLP-Richtlinie finden Sie hier:

Umweltbundesamt

Bundesinstitut für Risikobewertung